AGB`s

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten
im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen unseren Abnehmern; im
nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese AGB nach Maß-
gabe der Ziffer 10. Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, finden im Übrigen die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Werden Bauleistungen erbracht, auf die Werkvertragsrecht anzuwenden ist,
so kann ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
vereinbart werden.


1. ANWENDUNG
a) Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns - im Rahmen
einer laufenden Geschäftsverbindung - bei späteren Verträgen nicht
ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren
AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir
Ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
b) Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware zustande.
c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist
dieser verantwortlich. Werden diese elektronisch versandt, sind sie nur
verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich von uns bestätigt wurde.
d) Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor
und kommt es aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, nicht oder
zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde auch für den daraus
entstandenen Schaden.


2. LIEFERUNG
a) Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager
oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen, es sei denn, es ist
etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit
keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der
Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so werden geeignete Anfuhr Wege und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer
vorausgesetzt; andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
b) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der
Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmä-
ßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstö-
rungen und behördliche Verfügungen sowie Liefer-termin Überschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt
und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu
vertretende Umstände befreien uns für die Dauer Ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner-unbeschadet der Ziffer 8 dieser AGB- zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt,-wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden
oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum
Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreisauswirken. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit
einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder
Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter
Rechnungen) und der Käufertrotz Aufforderung nicht zu ausreichender
Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise -
unter Berücksichtigung der Ziffer 8 dieser AGB - zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
d) Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob
die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Sofern die bereitgestellte Ware
bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht
abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem
Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
e) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.
f) Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen
der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom
Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.


3. SACHMÄNGEL
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des
Kaufpreises verlangt werden.
b) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs.1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
c) Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich
zu rügen.
d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu
Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom
Kunden ersetzt zu verlangen.
e) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde -unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziffer 8-vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.
g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren SoftwareFehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen
hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z.B. Ausblühungen,
Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit dar. Muster oder Proben gelten daher als unverbindliche
Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht
zu Beanstandungen.
h) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind
unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem
Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der
Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu,
soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im
Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme
von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen
Vereinbarung im Einzelfall.
i) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
j) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur
insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt
ferner lit. i) entsprechend.
k) Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 8 (sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 3 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
ab 2003 für die Beton- und Fertigteilindustrie

4. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE;
RECHTSMÄNGEL
a) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von
uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden
berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 3 litt. b) bestimmten Frist wie folgt: aa) wir
werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so zu ändern,
dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dieses nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden
die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
bb) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer 8.
cc) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit
der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und
uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten
bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet,
den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
b) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
c) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgabe des Kunden; durch
eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit
nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in lit. a) aa)
geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der
Ziffer 3 litt. d), e) und j) entsprechend.
e) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der
Ziffer 3 entsprechend.
f) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 4 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen
eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.


5. UNMÖGLICHKEIT; VERTRAGSANPASSUNG
a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht
zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch
des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das
Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
b) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 2 lit. c) die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich ver-
ändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der
Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und
zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart war.
c) "Ereignisse höherer Gewalt - auch solche bei unseren Zulieferern -
verlängern die Lieferzeit um die Dauer ihres Vorliegens mit
angemessener Wiederanlaufzeit. Dies gilt auch, wenn die genannten
Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug
befinden. Wird die Durchführung des Vertrages aufgrund der Dauer
der Verzögerung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann
sie vom Vertrag insoweit zurücktreten. Weitergehende Ansprüche
des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten
auch behördliche Eingriffe, Streiks, Energie- oder
Rohstoffschwierigkeiten, Aussperrung, Unfälle, Betriebsstörungen
oder andere Vorkommnisse, die die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen".


6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Die Preiseverstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, und
zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit
nichts Besonderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto bzw. nach
21 Tagen netto fällig.
b) Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht
etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten
Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für
den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
c) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von
Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten
des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu
rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. bestehen für uns nicht. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der
Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns
in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt,
überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet
ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an
der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir - nach unserer Wahlberechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen
Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor
Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
d) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen
bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die
andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen
irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen
erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu
verweigern. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen,
wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.


7. SICHERUNGSRECHTE
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren
vor, bis unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf ihren
Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit - aus der Geschäftsverbindung
mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo
ausgeglichen ist, bei Entgegenahme von Wechseln oder Schecks bis zu
deren Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im
ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräu-
ßern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der
Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der
Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu
verlangen.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung
oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum
oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden
neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 94B BGB,
zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
c) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekanntzugeben und uns die erforderlichen
Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. übersteigt der
Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen
die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind
wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle
dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufwertes unserer verbauten Ware zur Sicherung
unserer Forderung auf uns über, dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder
verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
f) Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert nicht unsere Rücktrittserklärung; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.


8. SONSTIGE SCHADENERSATZANSPRÃœCHE
a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich auswelchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
b) Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


9.BERATUNG
a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages;
sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den
Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unsere Produkte.
b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise- ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a) Gerichtsstand -auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesseist der Sitz unserer Firma.
b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenverkauf (CISG).
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.


Stand: 09/2022

 

Individualität in Beton